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   LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17   

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LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17 (https://dejure.org/2019,57005)
LG Kiel, Entscheidung vom 16.12.2019 - 3 KLs 8/17 (https://dejure.org/2019,57005)
LG Kiel, Entscheidung vom 16. Dezember 2019 - 3 KLs 8/17 (https://dejure.org/2019,57005)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.10.2014 - 1 StR 182/14, Rn. 35).

    Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 175).

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 16).

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15, Rn. 26; knapper, aber entsprechend: BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 164).

    Als Bandenmitglied ist unter diesen Voraussetzungen anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 155).

  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Ist eine Person in ein auf Hinterziehung von Mehrwertsteuer ausgerichtetes Gesamtsystem integriert, fördert sie, wenn sie von den anderen Geschäften in der Lieferkette Kenntnis hat, als Gehilfe mit ihrem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Mehrwertsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Mehrwertsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 5 StR 212/02, zitiert nach juris, dort Rn. 2).

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 16).

    Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 20).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Steht fest, dass ein Steuerpflichtiger einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, ist aber ungewiss, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben, kann eine Schätzung vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - 1 StR 374/18, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 15).

    Bei Serienstraftaten ist es dabei zulässig, einen feststehenden Gesamtschaden auf Einzelakte zu verteilen, wenn der Schaden der Einzelakte nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19.07.1995 - 2 StR 758/94, zitiert nach juris, dort Rn. 20; BGH, Urteil vom 06.12.1994 - 5 StR 305/94, dort Rn. 23-24; zur Schätzung sogar der Zahl der Einzelakte: BGH, Urteil vom 08.11.2006 - 2 StR 384/06, Rn. 8).

    Dabei hat die Kammer sowohl im Hinblick auf die Zahl der Taten als auch bei der Bestimmung des Schuldgehalts innerhalb der Einzeltaten den Zweifelssatz bedacht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 06.12.1994 - 5 StR 305/94, zitiert nach juris, dort Rn. 24):.

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Mittäter kann daher auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2014 - 1 StR 182/14, Rn. 34).

    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.10.2014 - 1 StR 182/14, Rn. 35).

  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Bei Serienstraftaten ist es dabei zulässig, einen feststehenden Gesamtschaden auf Einzelakte zu verteilen, wenn der Schaden der Einzelakte nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19.07.1995 - 2 StR 758/94, zitiert nach juris, dort Rn. 20; BGH, Urteil vom 06.12.1994 - 5 StR 305/94, dort Rn. 23-24; zur Schätzung sogar der Zahl der Einzelakte: BGH, Urteil vom 08.11.2006 - 2 StR 384/06, Rn. 8).

    Dabei hat die Kammer sowohl im Hinblick auf die Zahl der Taten als auch bei der Bestimmung des Schuldgehalts innerhalb der Einzeltaten den Zweifelssatz bedacht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 06.12.1994 - 5 StR 305/94, zitiert nach juris, dort Rn. 24):.

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 4 StR 176/14, Rn. 4; BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03, zitiert nach juris, dort Rn. 20).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich diese Taten mit einem jeweils geringeren Schuldvorwurf in eine Serie von Taten einfügen, die einen hohen Gesamtschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48; BGH, Urteil vom 19.12.2000 - 5 StR 490/00, zitiert nach juris, dort Rn. 9).
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung maßgeblich auf den jeweils eingetretenen Schaden abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - 1 StR 606/16, Rn. 16).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15, Rn. 26; knapper, aber entsprechend: BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 164).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Unter Anwendung dieses Maßstabs liegt bei den Taten zu 1, 5, 7-13, 17, 19-20, 22-23, 25, 30 und 32-35 eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes vor, weil der Steuerschaden - unter Anwendung des während des Tatzeitraums für den Angeklagten günstigsten Wechselkurses von 7, 4665 DKK/EUR - jeweils 50.000,00 EUR übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2017 - 1 StR 365/16, Rn. 21).
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 176/14

    Tateinheit bei mittäterschaftlich begangener Mehrzahl von Delikten (gesonderte

  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 384/06

    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 212/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell: Schuldumfang bei der

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